ALLGEMEINE TRANSPORTBEDINGUNGEN
1. Allgemeines:
1.1.
Unsere Transportaufträge mit Kraftfahrzeugen erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der beidseitigen Unterfertigung.
1.2.
Die AÖSp sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Transporteurs kommen nicht zur Anwendung.
Unsere Transportaufträge mit Kraftfahrzeugen erfolgen nur unter Zugrundelegung nachstehender Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der beidseitigen Unterfertigung.
1.2.
Die AÖSp sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen des Transporteurs kommen nicht zur Anwendung.
2. Auftragserteilung:
Transportaufträge werden grundsätzlich schriftlich (auch Fax und E-Mail oder in einem elektronischen Transportportal) erteilt. Dies gilt auch für Zusätze, Änderungen, Anweisungen oder sonstige Vereinbarungen zu Transportaufträgen. Im Einzelfall mündlich erteilte Transportaufträge sind nur nach Maßgabe der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber gültig.
3. Auftragsannahme:
Sollte der Transporteur einen Transportauftrag nicht unverzüglich nach Auftragserteilung schriftlich ablehnen, so gilt der Transportauftrag als durch den Transporteur angenommen.
4. Änderungen des Transportauftrages:
4.1.
Änderungen des Transportauftrages durch den Auftraggeber gelten als angenommen, wenn der Transporteur nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.
4.2.
Möchte der Transporteur - aus welchem Grund auch immer – vom Transportauftrag abweichen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und dessen Entscheidung über ein Abweichen vom Transportauftrag einzuholen. Dies betrifft insbesondere eine eventuelle Nichteinhaltung vereinbarter Lade- oder Entladezeiten, Schwierigkeiten bei der Be- oder Entladestelle, Schäden an der Ware oder ähnliches.
Änderungen des Transportauftrages durch den Auftraggeber gelten als angenommen, wenn der Transporteur nicht unverzüglich schriftlich ablehnt.
4.2.
Möchte der Transporteur - aus welchem Grund auch immer – vom Transportauftrag abweichen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich zu melden und dessen Entscheidung über ein Abweichen vom Transportauftrag einzuholen. Dies betrifft insbesondere eine eventuelle Nichteinhaltung vereinbarter Lade- oder Entladezeiten, Schwierigkeiten bei der Be- oder Entladestelle, Schäden an der Ware oder ähnliches.
5. Allgemeine Vorgaben:
5.1.
Der Transporteur erklärt mit Annahme des Transportauftrags, zur Durchführung des Transports der übernommenen Ware berechtigt zu sein und bestätigt, die zur Durchführung des Transports erforderlichen Befähigungen, Konzessionen, Erlaubnisse, Lieferpapiere und sonstigen Genehmigungen innezuhaben oder, soweit erforderlich, auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen.
5.2.
Der Transportauftrag sowie sämtliche sonstigen Anweisungen des Auftraggebers für den Transport sind einzuhalten. Weiters sind alle anzuwendenden Rechtsvorschriften, wie insbesondere Kraftfahrgesetz (KFG), Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Güterbeförderungsgesetz (GüterBfG) sowie ADR-Übereinkommen zu erfüllen und behördliche Aufträge zu befolgen.
5.3.
Der Transporteur hat dafür zu sorgen, dass die Transportfahrzeuge dem beförderten Transportgut und den dafür geltenden Vorschriften entsprechen, sich insbesondere in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie sachgerecht beladen und richtig gekennzeichnet sind.
5.4.
Auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, insbesondere hinsichtlich der Reinigung des Transportfahrzeugs beim Transport von Lebens- oder Futtermitteln, wird ausdrücklich hingewiesen. Alle dafür notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen hat der Transporteur selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen.
Der Transporteur erklärt mit Annahme des Transportauftrags, zur Durchführung des Transports der übernommenen Ware berechtigt zu sein und bestätigt, die zur Durchführung des Transports erforderlichen Befähigungen, Konzessionen, Erlaubnisse, Lieferpapiere und sonstigen Genehmigungen innezuhaben oder, soweit erforderlich, auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen.
5.2.
Der Transportauftrag sowie sämtliche sonstigen Anweisungen des Auftraggebers für den Transport sind einzuhalten. Weiters sind alle anzuwendenden Rechtsvorschriften, wie insbesondere Kraftfahrgesetz (KFG), Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Güterbeförderungsgesetz (GüterBfG) sowie ADR-Übereinkommen zu erfüllen und behördliche Aufträge zu befolgen.
5.3.
Der Transporteur hat dafür zu sorgen, dass die Transportfahrzeuge dem beförderten Transportgut und den dafür geltenden Vorschriften entsprechen, sich insbesondere in sauberem und ordnungsgemäßem Zustand befinden sowie sachgerecht beladen und richtig gekennzeichnet sind.
5.4.
Auf die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, insbesondere hinsichtlich der Reinigung des Transportfahrzeugs beim Transport von Lebens- oder Futtermitteln, wird ausdrücklich hingewiesen. Alle dafür notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen hat der Transporteur selbständig und eigenverantwortlich vorzunehmen.
6. Be- und Entladung:
6.1.
Transportfahrzeuge sind beim Transport von Schüttgütern jeweils voll und leer zu verwiegen. Weiters ist bei Schüttguttransporten durch den Transporteur sicherzustellen, dass bei der Beladung - unter Verwendung der vom Belader dazu bereitgestellten Verpackung - ein repräsentatives Rückstell-Muster der transportierten Ware gezogen und versiegelt wird. Dieses ist vom Transporteur (Fahrer) zu übernehmen, von diesem für vier Wochen ordnungsgemäß zu verwahren und auf Anforderung dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Entladung von Kunden gezogenen Mustern hat der Transporteur auf der Musterverpackung zu bestätigen, dass die Muster von der gelieferten Ware gezogen wurden.
6.2.
Für die Be- und Entladung sind jeweils vier Stunden im Inland bzw. acht Stunden im Ausland standgeldfrei.
Transportfahrzeuge sind beim Transport von Schüttgütern jeweils voll und leer zu verwiegen. Weiters ist bei Schüttguttransporten durch den Transporteur sicherzustellen, dass bei der Beladung - unter Verwendung der vom Belader dazu bereitgestellten Verpackung - ein repräsentatives Rückstell-Muster der transportierten Ware gezogen und versiegelt wird. Dieses ist vom Transporteur (Fahrer) zu übernehmen, von diesem für vier Wochen ordnungsgemäß zu verwahren und auf Anforderung dem Auftraggeber unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bei Entladung von Kunden gezogenen Mustern hat der Transporteur auf der Musterverpackung zu bestätigen, dass die Muster von der gelieferten Ware gezogen wurden.
6.2.
Für die Be- und Entladung sind jeweils vier Stunden im Inland bzw. acht Stunden im Ausland standgeldfrei.
7. Umladungen:
Schüttgut darf nicht umgeladen werden (absolutes Umladeverbot). Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
8. Abwicklung:
8.1.
Ladungen sind spätestens am Werktag vor dem Transport (bis 15 Uhr) an den Auftraggeber schriftlich zu avisieren, wobei ein Aviso vom Auftraggeber akzeptiert oder abgelehnt werden kann. Avisierte Ladungen und Termine sind, ebenso wie sämtliche im Transportauftrag und/oder in Begleitdokumenten genannten Daten und Anweisungen, wie insbesondere Lade- und Entladezeiten, Entladereihenfolge, Fahrzeugarten und ähnliches, einzuhalten.
8.2.
Soweit beim Kunden ein elektronisches Avisierungssystem (Transportportal) eingerichtet ist, hat der Transporteur eigenverantwortlich die entsprechenden Daten einzupflegen.
8.3.
Für nicht avisierte Abholungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 100,-- verrechnet. Zudem kann Nichtbeladung die Folge sein.
Ladungen sind spätestens am Werktag vor dem Transport (bis 15 Uhr) an den Auftraggeber schriftlich zu avisieren, wobei ein Aviso vom Auftraggeber akzeptiert oder abgelehnt werden kann. Avisierte Ladungen und Termine sind, ebenso wie sämtliche im Transportauftrag und/oder in Begleitdokumenten genannten Daten und Anweisungen, wie insbesondere Lade- und Entladezeiten, Entladereihenfolge, Fahrzeugarten und ähnliches, einzuhalten.
8.2.
Soweit beim Kunden ein elektronisches Avisierungssystem (Transportportal) eingerichtet ist, hat der Transporteur eigenverantwortlich die entsprechenden Daten einzupflegen.
8.3.
Für nicht avisierte Abholungen wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 100,-- verrechnet. Zudem kann Nichtbeladung die Folge sein.
9. Fahrpersonal:
Es ist ausschließlich geschultes Fahrpersonal mit einschlägigen Befähigungsnachweisen einzusetzen, welches mit den einschlägigen Vorgaben und Rechtsvorschriften für den jeweiligen Transport vertraut ist.
10. Transportdokumente / Registrierung:
10.1.
Die nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften für einen Transport jeweils erforderlichen Fracht- und Begleitdokumente sind vom Transporteur vollständig und richtig auszufüllen und mitzuführen.
10.2.
Weiters ist bei jedem Transport ein Reinigungszertifikat mitzuführen, auf welchem die fünf vorangegangenen Ladungen des Transportfahrzeugs vermerkt sind (vgl. EG-VO Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel IV) und ist dieses der Be- und Entladestelle bei jedem Transport unaufgefordert vorzulegen.
10.3.
Transportfahrzeuge, in welchen verbotene Vorfrachten lt. ICRT/IDTF-Datenbank (www.icrt-idtf.com) befördert wurden, dürfen für den Transport keinesfalls herangezogen werden.
10.4.
Mit Annahme eines Auftrags zum Transport von Futtermitteln bestätigt der Transporteur gemäß Art. 9 EG-VO Nr. 183/2005 in Verbindung mit der Futtermittelverordnung 2010 registriert zu sein.
Die nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften für einen Transport jeweils erforderlichen Fracht- und Begleitdokumente sind vom Transporteur vollständig und richtig auszufüllen und mitzuführen.
10.2.
Weiters ist bei jedem Transport ein Reinigungszertifikat mitzuführen, auf welchem die fünf vorangegangenen Ladungen des Transportfahrzeugs vermerkt sind (vgl. EG-VO Nr. 852/2004 Anhang II Kapitel IV) und ist dieses der Be- und Entladestelle bei jedem Transport unaufgefordert vorzulegen.
10.3.
Transportfahrzeuge, in welchen verbotene Vorfrachten lt. ICRT/IDTF-Datenbank (www.icrt-idtf.com) befördert wurden, dürfen für den Transport keinesfalls herangezogen werden.
10.4.
Mit Annahme eines Auftrags zum Transport von Futtermitteln bestätigt der Transporteur gemäß Art. 9 EG-VO Nr. 183/2005 in Verbindung mit der Futtermittelverordnung 2010 registriert zu sein.
11. Vorlage Transportdokumente / Rechnungslegung und Frachtpreise:
11.1
Alle Transportdokumente sind unverzüglich nach Erledigung des Transportauftrags an den Auftraggeber zu übermitteln. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Originaldokumente vorliegen, können für die Abrechnung Kopien verwendet werden und sind die Originale nachzureichen. Eine Verrechnung kann auch im Gutschriftswege erfolgen.
11.2.
Bei allen Abrechnungen ist vom Transporteur die Auftragsnummer samt Gewichtsangabe bei Entladung sowie, falls vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftraggebers anzugeben.
11.3.
Der Auftraggeber wird die Frachtrechnung nach Erhalt der vollständigen und ordnungsgemäßen Originalunterlagen entsprechend dem vereinbarten Zahlungsziel begleichen.
11.4.
Die vereinbarten Frachtpreise verstehen sich inklusive sämtlicher Nebenkosten, Abgaben und Gebühren, wie insbesondere Mautkosten oder Reinigungskosten.
11.5.
Sollten die Originaldokumente nicht, nicht vollständig oder inhaltlich mangelhaft übermittelt werden oder Vermerke über Beanstandungen oder Mängel aufweisen, gilt die Rechnung als nicht fällig und wird retourniert.
Alle Transportdokumente sind unverzüglich nach Erledigung des Transportauftrags an den Auftraggeber zu übermitteln. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Originaldokumente vorliegen, können für die Abrechnung Kopien verwendet werden und sind die Originale nachzureichen. Eine Verrechnung kann auch im Gutschriftswege erfolgen.
11.2.
Bei allen Abrechnungen ist vom Transporteur die Auftragsnummer samt Gewichtsangabe bei Entladung sowie, falls vorhanden, die Lieferscheinnummer des Auftraggebers anzugeben.
11.3.
Der Auftraggeber wird die Frachtrechnung nach Erhalt der vollständigen und ordnungsgemäßen Originalunterlagen entsprechend dem vereinbarten Zahlungsziel begleichen.
11.4.
Die vereinbarten Frachtpreise verstehen sich inklusive sämtlicher Nebenkosten, Abgaben und Gebühren, wie insbesondere Mautkosten oder Reinigungskosten.
11.5.
Sollten die Originaldokumente nicht, nicht vollständig oder inhaltlich mangelhaft übermittelt werden oder Vermerke über Beanstandungen oder Mängel aufweisen, gilt die Rechnung als nicht fällig und wird retourniert.
12. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht / Inkasso:
12.1.
Der Transporteur verzichtet auf ein ihm nach gesetzlichen oder sonstigen anwendbaren Bestimmungen allenfalls zustehendes Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der übernommenen Ware.
12.2.
Eine Inkassoberechtigung des Transporteurs besteht nur, soweit vom Auftraggeber schriftlich angeordnet.
Der Transporteur verzichtet auf ein ihm nach gesetzlichen oder sonstigen anwendbaren Bestimmungen allenfalls zustehendes Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der übernommenen Ware.
12.2.
Eine Inkassoberechtigung des Transporteurs besteht nur, soweit vom Auftraggeber schriftlich angeordnet.
13. Aufrechnung:
Der Auftraggeber ist berechtigt, mit Gegenforderungen gegenüber dem Transporteur aufzurechnen.
14. Einsatz von Subunternehmern:
Der Einsatz von Subunternehmern ist nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erlaubt. In diesem Fall hat der Transporteur für die Einhaltung des durch den Auftraggeber erteilten Auftrags, insbesondere unter Anführung der Auftragsnummer zur Nachverfolgbarkeit, sowie der vorliegenden Bedingungen durch den Subunternehmer zu sorgen.
15. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz:
Der Inhalt des Transportauftrags und alle damit verbundenen Geschäftsvorgänge sowie alle im Rahmen der Auftragsverhandlung und Auftragserfüllung bekannt gewordenen Informationen, insbesondere über transportierte Mengen sowie bezüglich der belieferten Kunden, sind vom Transporteur streng vertraulich zu behandeln und dürfen - soweit nicht gesetzlich vorgesehen - nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt bis zur Erledigung des Transportauftrags und darüber hinaus auf die Dauer von weiteren drei Jahren.
Der Transporteur verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
Hinsichtlich unserer datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Website.
Auf Verlangen des Transporteurs wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der Transporteur verpflichtet sich, die von uns übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den jeweils aktuell gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften, ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten umgehend nach Wegfall eines die Verarbeitung rechtfertigenden Grundes zu löschen.
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Auf Verlangen des Transporteurs wird ihm eine Kopie dieser Datenschutzerklärung kostenlos zur Verfügung gestellt.
16. Haftung:
16.1.
Der Transporteur verpflichtet sich, bei der Durchführung des Transportauftrags und der ihm nach diesem und den vorliegenden Bedingungen obliegenden Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verfahren. Weiters verpflichtet er sich, den Auftraggeber für alle Nachteile und/oder Forderungen – auch von Seiten Dritter -, die aus der schuldhaften Nichteinhaltung eines Transportauftrags und/oder dieser Bedingungen und/oder gesetzlicher Vorschriften entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
16.2.
Der Transporteur haftet insbesondere für die Auslieferung der übernommenen Ware in unveränderter Qualität und alle im Zusammenhang mit dem Transport sowie der Be- und Entladung der Ware entstehende Schäden, wie zum Beispiel Produktverschüttungen oder Vermischungen auf dem Transport. Er haftet weiters für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder einem belieferten Kunden durch Lieferverzug entstehen sowie für Verlust der übernommenen Ware.
16.3.
Die Transportmankokontrolle ist stets am letzten Stand der Technik durchzuführen und dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.
16.4.
Der Transporteur verpflichtet sich außerdem, die durch Abschluss und Ausführung eines Transportauftrags entstehenden Risiken nach Deckungsumfang und Deckungshöhe ausreichend zu versichern. Der Bestand solcher Versicherungen ist dem Auftraggeber jederzeit auf Anfrage nachzuweisen
Der Transporteur verpflichtet sich, bei der Durchführung des Transportauftrags und der ihm nach diesem und den vorliegenden Bedingungen obliegenden Verpflichtungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verfahren. Weiters verpflichtet er sich, den Auftraggeber für alle Nachteile und/oder Forderungen – auch von Seiten Dritter -, die aus der schuldhaften Nichteinhaltung eines Transportauftrags und/oder dieser Bedingungen und/oder gesetzlicher Vorschriften entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
16.2.
Der Transporteur haftet insbesondere für die Auslieferung der übernommenen Ware in unveränderter Qualität und alle im Zusammenhang mit dem Transport sowie der Be- und Entladung der Ware entstehende Schäden, wie zum Beispiel Produktverschüttungen oder Vermischungen auf dem Transport. Er haftet weiters für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder einem belieferten Kunden durch Lieferverzug entstehen sowie für Verlust der übernommenen Ware.
16.3.
Die Transportmankokontrolle ist stets am letzten Stand der Technik durchzuführen und dem Auftraggeber unverzüglich offen zu legen.
16.4.
Der Transporteur verpflichtet sich außerdem, die durch Abschluss und Ausführung eines Transportauftrags entstehenden Risiken nach Deckungsumfang und Deckungshöhe ausreichend zu versichern. Der Bestand solcher Versicherungen ist dem Auftraggeber jederzeit auf Anfrage nachzuweisen
17. Gerichtsstand und Rechtswahl:
17.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Transportauftrag, einschließlich über dessen Bestehen oder Nichtbestehen, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers.
17.2.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN - Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Transportauftrag, einschließlich über dessen Bestehen oder Nichtbestehen, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers.
17.2.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN - Kaufrechts.